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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ACGT ProGenomics AG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, das heißt, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die ACGT ProGenomics AG in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen; insbesondere gilt die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen als Anerkennung unserer Bedingungen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Ebenso sind alle Vereinbarungen, die zwischen der ACGT ProGenomics AG und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

4. Unsere Verkaufs- und Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

5. Diese Bedingungen gelten weiter ausschließlich für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der ACGT ProGenomics AG und den Lieferanten. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die ACGT ProGenomics AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der ACGT ProGenomics AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

2. Bestellungen, die als Angebote im Sinne von § 145 BGB zu betrachten sind, können von der ACGT ProGenomics AG innerhalb von vier Wochen angenommen werden und sind solange bindend.

3. Zeichnungen bzw. grafische Darstellungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Schemata, molekulare Eigenschaften, biologische oder biotechnologische Eigenschaften von molekularen Substanzen, und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

4. Stellungnahmen in Form von Berichten, die das Unternehmen mit Hilfe von Computerprogrammen zur Prognose von Eigenschaften molekularer Substanzen als Dienstleistung anbietet, basieren auf Modellen im wissenschaftlichen Sinne und erheben damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ACGT ProGenomics AG sind grundsätzlich nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

6. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist das Unternehmen von seiner Lieferverpflichtung entbunden.

7. ACGT ProGenomics AG ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, angemessene Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung seiner Produkte vorzunehmen.

8. An den in einer Bestellung oder einem Angebot der ACGT ProGenomics AG dargestellten technischen Lösungen, ferner an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die ACGT ProGenomics AG sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche und vorherige schriftliche Zustimmung der ACGT ProGenomics AG nicht zugänglich gemacht werden und nur im Rahmen des jeweiligen Geschäftsvorganges verwendet werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die ACGT ProGenomics AG an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung ab Halle (Saale). Alle Preise gelten "ab Werk". Eine Transportversicherung wird lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen.

3. Alle angegebenen Preise und Angebote verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültiger Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Die ACGT ProGenomics AG berechnet bei einem Auftragswert unter 200 € einen Mindermengenzuschlag von 10 € und bei einem Auftragswert von 200 € bis 500 € einen Mindermengenzuschlag von 5 €.

6. Die ACGT ProGenomics AG behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss eines Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese Kostenveränderungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. ACGT ProGenomics AG ist berechtigt, Fälligkeitszinsen nach § 641 IV BGB bzw. § 353 HGB in Höhe von 5 % pro Jahr zu fordern. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen.

8. Falls die ACGT ProGenomics AG in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist das Unternehmen berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Unternehmen nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Verzugsfalle ist die ACGT ProGenomics AG darüber hinaus berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen.

9. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche entweder rechtskräftig festgestellt sind oder von der ACGT ProGenomics AG unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit bei Verkauf

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die ACGT ProGenomics AG steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von ACGT ProGenomics AG durch Zulieferanten und Hersteller.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

3. Der Beginn der von ACGT ProGenomics AG angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der ACGT ProGenomics AG eine Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der ACGT ProGenomics AG zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen), gleichgültig, ob diese Ereignisse bei ACGT ProGenomics AG, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen die ACGT ProGenomics AG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 4 die Lieferzeit oder wird ACGT ProGenomics AG von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die ACGT ProGenomics AG nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

6. Sofern die ACGT ProGenomics AG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5,0 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der ACGT ProGenomics AG.

7. ACGT ProGenomics AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist die ACGT ProGenomics AG berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die ACGT ProGenomics AG kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an die ACGT ProGenomics AG als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1,0 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 100 € zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann die ACGT ProGenomics AG den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die ACGT ProGenomics AG die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die ACGT ProGenomics AG ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25,0 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Unabhängig hiervon bleibt dem Käufer unbenommen nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden als gefordert entstanden ist.

§ 6 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen, Produktunterschiede, und Mängel müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen, verdeckte Produktunterschiede und verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt der ACGT ProGenomics AG und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 7 Mängelhaftung, Verjährung, Abtretungsverbot bei Verkauf

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 4. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ansonsten ausgeschlossen.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, wenn der Käufer Unternehmer ist; ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt sie 24 Monate.

10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

11. Bei Produkten, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, wird die ACGT ProGenomics AG den Überprüfungssaufwand in Rechnung stellen.

12. Eine Haftung für normale Abnutzung ist im Übrigen ausgeschlossen.

13. Gewährleistungsansprüche gegen die ACGT ProGenomics AG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

14. Eine Haftung des Unternehmens für mündlich oder schriftlich abgegebene wissenschaftlich-technische Stellungnahmen zu prognostizierten Eigenschaften von molekularen Substanzen besteht nicht. Es wird keinerlei Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten, prognostizierten Eigenschaften der molekularen Substanzen übernommen. Insbesondere wird auch keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden übernommen, die aus der Verwendung oder auf Grundlage der abgegebenen Stellungnahmen entstehen.

§ 8 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Ziffer 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung bei Verkauf

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt unwiderruflich uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets von uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10,0 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Eigentumsvorbehalt bei Einkauf

Die ACGT ProGenomics AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung nach dessen Übergabe; durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

§ 11 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Räume der ACGT ProGenomics AG verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch ACGT ProGenomics AG hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 12 Zusicherung, Produkthaftung, Freistellung, und Haftung bei Einkauf

1. Der Lieferant sichert gegenüber der ACGT ProGenomics AG zu, dass
a) die gelieferten Produkte den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Deutschland entsprechen und sie eine Qualität aufweisen, die dem beabsichtigten Nutzungszweck dieser Produkte entspricht. Sofern die ACGT ProGenomics AG dem Lieferanten bekannt gibt, für welche außerdeutschen Märkte Lieferungen bestimmt sind, gilt die vorgenannte Zusicherung entsprechend für diese außerdeutschen Märkte.
b) im Zusammenhang mit seinen Lieferungen keine Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden.

2. Wird die ACGT ProGenomics AG von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, die ACGT ProGenomics AG auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen; die ACGT ProGenomics AG ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen. Die Freistellungsvereinbarung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der ACGT ProGenomics AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

3. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, so ist er verpflichtet, die ACGT ProGenomics AG insoweit von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, soweit die Ursache im Organisations- und Herrschaftsbereich des Lieferanten liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

4. Der ACGT ProGenomics AG entstehende Kosten wegen mangelhafter Leistungen sind vom Lieferanten vollständig zu erstatten.

5. Die Rüge gemäß § 377 HGB ist rechtzeitig, sofern sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung gegenüber dem Lieferanten in schriftlicher Form erfolgt. Bei verdeckten Mängeln hat die Rüge innerhalb der oben genannten Frist ab Entdeckung zu erfolgen.

6. Unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen ist die ACGT ProGenomics AG berechtigt, nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang zu laufen.

§ 13 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gemäß § 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 14 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 15 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von ACGT ProGenomics AG zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der ACGT ProGenomics AG erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 16 Datenschutz, Datenspeicherung

Die ACGT ProGenomics AG ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

§ 17 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export unserer Produkte in Nicht-EU-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 18 Anwendbares Recht und Sonstiges

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ACGT ProGenomics AG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Halle (Saale) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Weiterhin ist Halle (Saale) Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung. Die ACGT ProGenomics AG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gerichtsstand seines Wohnsitzes zu verklagen.

2. Sofern durch das Unternehmen Auskünfte und Beratungen gegeben werden, befreit dies den Besteller nicht von eigenen Prüfungspflichten. Dies gilt insbesondere für Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte für bestimmte Verfahren und Zwecke.

3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

4. Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma ACGT ProGenomics AG per Telefax oder per elektronischer Benachrichtigung (E-Mail) ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen. Der Kunde kann jederzeit seine Einwilligung per Telefax oder elektronischer Benachrichtigung oder Brief gegenüber der ACGT ProGenomics AG widerrufen.

(01. März 2006)

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